Satzung
der St. Sebastian Schützenbruderschaft Giershagen 1829 e.V.

§ 1
Name und Sitz
Der Verein (Körperschaft) trägt den Namen „St. Sebastian Schützenbruderschaft Giershagen 1829“ e.V.
Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Arnsberg einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Giershagen.

§ 2
Zweck des Vereins
Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Bruderschaft ist die traditionelle Brauchtumspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eines jährlichen unter §13 genauer beschriebenen Schützenfestes.
Weitere Zwecke der Bruderschaft sind:
a) die Gemeinschaft aller Schützenbrüder zu pflegen und zu stärken sowie Gemeinschaftsgeist, Eintracht und Bürgersinn zu fördern,
b) die christliche Lebensauffassung als Basis des Vereinslebens zu verankern und zu festigen sowie die traditionelle Bindung zur Kirche zu pflegen und auszubauen,
c) Liebe und Treue zu Väterglauben und Vätersitte, zur Heimat und zum deutschen Vaterland zu pflegen und zu stärken,
d) Verfassungstreue zu wahren und Bestrebungen gegen Glauben, Heimat und Staat abzuwehren.
Die Bruderschaft (Körperschaft) ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied können Männer werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung zu bekennen.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als 2 Jahre im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.

§ 4
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

§ 5
Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 6
Beiträge
Die Bruderschaft erhebt Beiträge, die zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben und zur Leistung der satzungsmäßig übernommenen Verpflichtungen verwandt werden. Die Höhe der Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7
Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung), und zwar möglichst im Januar, statt, zu der alle Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht die Auflösung des Vereins betreffen. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
Zur Annahme des Beschlusses genügt die einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung der Bruderschaft.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister und dem Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen.
Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

§ 9
Vorstand
1. Es wird ein geschäftsführender und ein erweiterter Vorstand gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand der Bruderschaft im Sinne des bürgerlichen oder deren Rechts besteht aus 4 Personen, und zwar dem 1. Brudermeister, dem 2. Brudermeister, dem Schriftführer und dem Geschäftsführer. Dieser Vorstand ist in das Vereinsregister einzutragen;
er ist berechtigt, die Bruderschaft nach außen hin zu vertreten.
Zu einer rechtsverbindlichen Erklärung der Bruderschaft genügen die Unterschriften zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Adjutant,
den Fahnenträgern,
Feldwebel,
Schießmeister,
Stellvertreter des Schriftführers und Geschäftsführers,
Begleitoffizieren sowie dem
Schützenkönig , Vizekönig und dem Jungschützenkönig.
Der Pfarrer der Gemeinde gehört dem Vorstand als geistlicher Präses ohne weiteres an; er braucht nicht gewählt zu werden.
2. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.
3. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nachfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Bruderschaft nach außen.
2. Der erweiterte Vorstand hat die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu überwachen und ihn zu beraten.
3. Bei wichtigen Entscheidungen ist der Vorstand verpflichtet, zuvor einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

4. Der Geschäftsführer erstattet dem Vorstand Rechnung über die alljährlichen Einnahmen und Ausgaben. Nach Prüfung und Erledigung wird die Rechnung der Mitgliederversammlung vorgelegt, die dem Vorstand Entlastung erteilt.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
6. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seine Verhinderung vom 2. Brudermeister, einberufen und geleitet. Der 1. Brudermeister führt den Vorsitz.
7. Der 1. Brudermeister ist zugleich der Kommandeur der Bruderschaft, der 2. Brudermeister sein Stellvertreter.

§ 11
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vereinseinlagen und Belege.
Zur Jahresrechnungslegung geben Sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 12
Festveranstaltungen
1. Der Verein veranstaltet möglichst jedes Jahr ein Schützenfest. Die Terminfestlegung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Das Nähere wird durch eine Festordnung geregelt.
2. Entsprechend ihrer religiösen Grundhaltung beteiligt sich die Bruderschaft an kirchlichen Veranstaltungen, insbesondere an der Fronleichnamsprozession. Im Übrigen bleibt die Ausgestaltung gemeinsamer kirchlicher Veranstaltungen weitgehend dem geistlichen Präses überlassen.

§ 13
Traditionsschießen und Sportschießen
1. Alljährlich wird der Schützenkönig durch das Schießen auf den Vogel von der Stange ermittelt. Schützenkönig ist derjenige, welcher das letzte Stück des Vogels abschießt. Über etwa dabei entstehende Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand.

Der Schützenkönig trägt die aktuelle Königskette. Der Schützenkönig hat sich in der Ortslage zu stellen. Die gleichen Bedingungen gelten verbindlich für seinen Stellvertreter, dem Vizekönig. Schützenkönig bzw. Vizekönig können nur Vereinsmitglieder ab dem 18. vollendeten Lebensjahr werden.

§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Bruderschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Stadt Marsberg zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Giershagen.

§ 15
Ausführungsbestimmungen
Zu dieser Satzung können Ausführungsbestimmungen erlassen werden, die die Mitgliederversammlung je nach Bedarf beschließt.

§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 15.01.2017 und Beschlussfassung des vertretungsberechtigten Vorstands vom 16.05.2017 beschlossen worden; sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Stand dieser Fassung: 16.05.2017

 
Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Mehr Informationen Verstanden